Gesetze / Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung
FrSaftErfrischGetrV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 14.06.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FrSaftV%202004/1#abs-1 (1) Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel in den Verkehr gebracht zu werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FrSaftV%202004/1#abs-2 (2) Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des Abschnitts 3 auch für koffeinhaltige Erfrischungsgetränke.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1 FrSaftErfrischGetrV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Stuttgart, 18.07.2024 – 14 K 1009/22Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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26.04.2023 Ausfertigung
§ 1 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. April 2023 (BGBl. I Nr. 115)
BGBl. 2023 I Nr. 115
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18.05.2020 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2020 (BGBl. I 1075)
BGBl. 2020 I S. 1075
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21.05.2012 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2012 (BGBl. I 1201)
BGBl. 2012 I S. 1201
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.